Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Carpor GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Firma Carpor GmbH

 

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Für alle Bestellungen der Firma Carpor GmbH, Breitenbergweg 23, 86391 Stadtbergen, im folgenden Firma Carpor  genannt - gelten nur die vorliegenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bedingungen des Auftragnehmers in dessen AEB oder Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen.

1.2. Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.

1.3. Bestellungen und Aufträge sind verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt wurden.

1.4. Für alle Verträge gilt für die Firma Carpor eine sofortige Kündigungsmöglichkeit ohne Einhaltung einer jeglichen Frist zum Monatsende. Für den Fall der Unwirksamkeit der vorgenannten Regelung gilt das Gesetz.

 2. Lieferung und Versand

2.1. Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung bzw. der nachfolgenden Anweisung der Firma Carpor zu den vereinbarten Terminen. Der Auftragnehmer zeigt Änderungen der Termine unverzüglich an.

2.2. Der Auftragnehmer hat die Versandvorschriften der Firma Carpor und des Spediteurs bzw. Frachtführers, sowie alle gesetzlichen Vorschriften  einzuhalten. In allen Versandpapieren, Zuschriften und Rechnungen werden die Bestellnummern bzw. Kommissionen der Firma Carpor angegeben.

2.3. Kosten des Transportes einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche sonstigen Nebenkosten, trägt der Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde.

 3. Lieferfristen, Liefertermine

3.1. Die in Bestellungen genannten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort.

3.2. Die Firma Carpor ist berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

 4. Qualität und Abnahme

4.1 Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Ware der vorgegebenen Qualität/Güte, einschlägigen Normen und dem Stand der Technik entspricht.

4.2 Die Firma Carpor behält sich vor, die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Mängel zu prüfen und erst danach abzunehmen. Im Beanstandungsfall kann der Auftragnehmer mit den Kosten der Prüfung und der Ersatzlieferung belastet werden. Bei jeder Art von Mängeln beträgt die Rügefrist jeweils ab deren Erkennen 14 Tage. Der Auftragnehmer verzichtet während der Garantiezeit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige hinsichtlich verdeckter Mängel.

4.3. Eine erbrachte Unterschrift auf den Lieferpapieren hemmt nicht die Reklamationsfähigkeit der gelieferten Ware bezüglich Maße, Qualität und Umfang (Stückzahlen).

4.4. Im Falle einer vereinbarten Vertragsstrafe für Lieferverzug bleibt der Anspruch auf Vertragsstrafe auch dann erhalten, wenn er bei der Abnahme der Lieferung nicht ausdrücklich geltend gemacht wird. Weitergehende Ansprüche bleiben gleichfalls ohne besonderen Vorbehalt bei Abnahme bestehen.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Vereinbarte Preise sind Höchstpreise; Preisermäßigungen in der Zeit zwischen Bestellung und Bezahlung der Rechnung kommen der Firma Carpor zugute.

5.2 Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

5.3 Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist die Firma Carpor berechtigt, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten.

5.4 Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen abzüglich 3% Skonto, innerhalb 30 Tagen netto Kasse ab Rechnungslegung.

 6. Aufrechnung und Abtretung

6.1 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt mit festgestellten Forderungen aufzurechnen.

6.2 Die Abtretung von Forderungen gegen die Firma Carpor ist nur mit deren schriftlicher Zustimmung wirksam.

7. Gewährleistung

7.1. Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Der Auftragnehmer stellt die Firma Carpor auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln, Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung aufgrund seines Verursachungsanteils erhoben werden. Der Auftragnehmer sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu.

7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 12 Monate ab Anlieferung am Erfüllungsort. Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist länger, so gilt diese.

7.3 Bei mangelhafter Lieferung hat der Auftragnehmer nach Wahl durch Firma Carpor kostenlosen Ersatz zu leisten, einen Preisnachlass nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Minderung zu gewähren oder den Mangel kostenlos zu beseitigen. In dringenden Fällen ist die Firma Carpor - nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer - berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug gerät. Wird gemäß dem in der Bestellung bezeichneten statistischen Prüfverfahren die Überschreitung des höchstzulässigen Fehleranteiles festgestellt, so ist Firma Carpor berechtigt, hinsichtlich der gesamten Lieferung Mangelansprüche zu erheben oder auf Kosten des Auftragnehmers nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftragnehmer die gesamte Lieferung zu überprüfen.

7.4 Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Auftragnehmer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege- und Arbeitskosten, ohne Beschränkung hierauf. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen beginnt frühestens am Tage des Eintreffens der Ersatzlieferung.

7.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet angemessene Kosten für eine Rückrufaktion aufgrund Produkthaftungsrechts zu erstatten. Eine Mitteilung zur Stellungnahme wird vorher schnellstmöglich an den Auftragnehmer durch die Firma Carpor erfolgen.

 8. Informationen und Daten

Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werkzeuge, Einrichtungen usw., die wir dem Auftragnehmer zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren.

9. Schutzrechte Dritter

Der Auftragnehmer versichert, daß Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern die Firma Carpor dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z. B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen wird, stellt ihn der Auftragnehmer hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung frei.

10. Datenschutz

Der Auftragnehmer erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogenen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden.

11. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.

12. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtsstatus

12.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstellenangabe der Firma Carpor.

12.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

12.3 Gerichtsstand ist der Firmensitz der Firma Carpor, bzw. Augsburg.

13. Abweichende Vereinbarungen

Vereinbarungen, die von dem Inhalt dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichen, sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.

Carpor GmbH, Breitenbergweg 23, 86391 Stadtbergen

Stand Dezember 2014